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Hinweise zur Neubewertung der SZVG-Zeichnungen und -Lieferrechte zum
30. Juni 2004
1.
Rechtliche Verhältnisse
Die Südzucker AG ist
eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital
mehrheitlich von den zuliefernden Zuckerrübenanbauern mittelbar (SZVG-Eigenbesitz
und Treuhandschaft) gehalten wird. Die zugrunde liegenden
Vereinbarungen sind
1.
der jährlich neu abzuschließende Zuckerrübenlieferungsvertrag
einschl. der Branchenvereinbarung als wesentlicher Bestandteil,
2.
die Vereinbarungen zwischen dem Verband der Süddeutschen
Zuckerrübenanbauer und seiner Landesverbände vom 01.10.1956 und vom
08.07.1971 und
3.
die Treuhandstellung der SZVG.
Die rechtlichen
Verhältnisse wurden von der Betriebsprüfung eingehend untersucht und
steuerrechtlich gewürdigt:
-
Die zuliefernden Landwirte sind als Treugeber des
gemeinschaftlich gehaltenen Aktienbesitzes und des sonstigen
Geldvermögens (Darlehen, A+R-Mittel, Anbaubonus usw.) zu betrachten.
-
Die Gemeinschaft der Rübenanbauer wird treuhänderisch
von der SZVG verwaltet, die den Anteil am Treuhandvermögen des
einzelnen Landwirts jährlich ermittelt und dem Landwirt mitteilt.
2.
Steuerrechtliche Auswirkung der Betriebsprüfung
Die Barmittel, bestehend aus der Treuhandverwaltung Restrübengeld
sowie den Bonuszahlungen von Südzucker an die Gemeinschaft der
Rübenanbauer für Qualität und Umwelt des Jahres 1996, waren bisher
aufgrund ungeklärter Rechtsfragen in Absprache mit der
Finanzverwaltung nicht in die Neubewertung zum 30.06.2003 einbezogen
worden. Nach Klärung dieser Fragen zwischen den beteiligten
Betriebsprüfungen fordert nun die Finanzverwaltung die Einbeziehung
der Verbilligungsmittel der Ernte 1996 in die Neubewertung der
Zeichnungen und Lieferrechte zum 30.06.2004. Alle
Finanzierungsmittel, wie z.B. Anbaubonus, Restrübengeld und
erwirtschaftete Zinserträge, die in der Treuhandverwaltung seit 1996
entstanden sind, werden damit bei den Landwirten als
Betriebseinnahmen, korrespondierend zu den Betriebsausgaben bei
Südzucker AG und Südzucker GmbH erfasst. Die Neubewertung der
Zeichnungen und Lieferrechte zum 30.06.2003 und 30.06.2004 durch die
SZVG und die Mitteilung an jeden zuckerrübenanbauenden Landwirt
ersetzt eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die
Gemeinschaft der Rübenanbauer . Dieses von der
Finanzverwaltung geforderte Verfahren trägt wesentlich zur
Verwaltungsvereinfachung bei und ist zwingend nachzuvollziehen.
3.
Auswirkungen auf die SZVG-Zeichner:
Die Finanzmittel aus der Treuhandverwaltung Ernte 1996 werden
zusammen mit der Zurechnung aus der Ernte 2003 sowie
zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zum 30. Juni 2004 unter der im
Jahr 2003 neu ausgewiesenen Position "Restrübengeld" ausgewiesen.
Eine Kurswertänderung findet also bei den Südzucker-Anteilen A, B/W
und Z nicht statt. Die Salden der Darlehen bleiben ebenfalls
unverändert.
3.1. Die Neubewertung der Zeichnungen und Lieferrechte zum 30.
Juni 2004 führt nun bei allen Landwirten mit Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG – zumindest mit dem Teilbetrag „Gutschrift aus Ernte
2003 und Zinsen“ - zu einer Gewinnerhöhung des Wj. 2003/2004
(Zuschreibung bei der Position Restrübengeld).
3.2. Landwirte mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind
von der Neubewertung nur teilweise betroffen. Nur die Einnahmen aus
der Ernte 2003 und die laufenden Zinseinnahmen stellen, auch bei
Zufluss in die Treuhandverwaltung, Betriebseinnahmen dar, nicht
dagegen die bisher nicht zugerechneten Einnahmen aus der Ernte
1996.
3.3. Landwirte mit Gewinnermittlung gemäß § 13 a EStG sind von
der Neubewertung nicht betroffen. Die Beträge sind mit dem
Grundbetrag gemäß § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten.
3.4. Erwerb von Zeichnungen und Lieferrechten von einem anderen
Landwirt:
Im Fall des Erwerbs von Zeichnungen und Lieferrechten
zwischen zwei Landwirten führen die Neubewertungen zum 30. Juni 2003
und zum 30. Juni 2004 bei
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu einer Gewinnerhöhung. Die
Zuschreibung bei der Position "Restrübengeld" in der
Gesamtbestätigung der Zeichnungen und Lieferrechte zum 30.06.2004
stellt bilanzsteuerrechtlich eine sonstige Forderung dar.
3.4.1. Bei Lieferrechtskäufen zwischen Landwirten nach dem
30.11.1995 führte die Neubewertung der Zeichnungen und Lieferrechte
zum 30.06.2003 nicht zu einer Gewinnerhöhung. Der Käufer von
Zeichnungen und Lieferrechten hatte gemäß den
bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften den gezahlten Kaufpreis in den
von der SZVG bestätigten Kurswert der Zeichnungen und Lieferrechte
und in eine Bilanzposition "Mehrwert Lieferrecht" aufzuteilen. Auch
die Neubewertung zum 30.06.2004 stellt hinsichtlich der Bewertungen
für die Ernte 1996 eine gewinnneutrale berichtigte
Kaufpreisaufteilung zwischen den Bilanzposten "Mehrwert Lieferrecht"
und "Kurswert Zeichnungen SZVG" dar, wenn der Erwerb nach dem
30.11.95 erfolgt ist.
3.4.2. Bei Erwerben bis zum 30. 11. 1995 betreffen die
Neubewertungen lediglich selbstangespartes Vermögen. Dieses war
damit nicht Gegenstand eines Kaufvertrages. Eine geänderte
Kaufpreisaufteilung scheidet daher aus.
3.5. Nach der übereinstimmenden Meinung aller beteiligten
Finanzverwaltungen und der betroffenen Vertragsparteien (SZVG,
Südzucker AG. Südzucker GmbH) ergeben sich aus der Neubewertung zum
30. Juni 2003 und zum 30. Juni 2004 keine umsatzsteuerrechtlichen
Auswirkungen. Die zusätzlich aktivierten Beträge stellen kein
Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar.
4. Zusammenfassung
Mit
der Neubewertung der Zeichnungen und Lieferrechte zum 30.06.2003 und
30.06.2004 sind alle Finanzierungsmittel (A+R-Mittel, Restrübengeld,
Bonus für Umwelt und Qualität, erwirtschaftete Zinserträge) bis zum
30.6.2004 ertragsteuerlich wirksam bei den Landwirten erfasst.
Ochsenfurt, den 9.9.2004
Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft
Marktbreiter Str. 74
97199 Ochsenfurt
www.szvg.de
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