Der Vorstand der SZVG hat diese Richtlinien beschlossen. Sie dienen zur Sicherung des Bestandes und Fortentwicklung der bäuerlichen Beteiligung an der Südzucker AG. Die Administration der SVZG setzt sie um.
Folgende Richtlinien stehen zur Verfügung:
Richtlinien zur Übertragung („Verkauf“) von Zeichnungen und Lieferrechten (für alle Verbände):
Richtlinie Übertragung Z,LR, 174 KB |
Richtlinien zur Nutzungsüberlassung („Verpachtung“) von Lieferrechten (für alle Verbände):
Richtlinien zur Nutzungsüberlassung von ZRL_Stand März 2021, 222 KB |
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN zu den SZVG-Zeichnungen und Lieferrechte:
Erläuterungen zur Übertragung (Verkauf) von SZVG-Zeichnungen und Lieferrechten:
Die SZVG-Zeichnungen sind untrennbar mit den Lieferrechten verbunden und können nicht für sich alleine übertragen werden.
Die SZVG-Zeichnungen und Lieferrechte können immer nur ganz oder anteilig verkauft bzw. übertragen werden. Einzelne Zeichungsarten können nicht alleine übertragen werden.
Die Zeichnungen und Lieferrechte können nur im Verbandsgebiet (z.B. Bayern) übertragen werden.
Hinweise zur Nutzungsüberlassung (Verpachtung) von Lieferrechten:
Lieferrechte können zusammen mit Ackerland oder ohne Ackerland zur Nutzung überlassen werden.
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre. Aktive Rübenanbauer können Teilmengen einjährig verpachten. Der Pachtzins richtet sich nach Angebot und Nachfrage und ist zwischen Verpächter und Pächter zu vereinbaren.
Lieferrechte können nur im Verbandsgebiet überlassen werden.
Verschiedenes:
Die SZVG-Gesamtbestätigung der Zeichnungen und Lieferrechte, die Dividendenbescheinigung und die Zinsübersicht können zu jeder Zeit über das Rübenportals bzw. in der Beet2go App abgerufen werden.
Die Dividende wird im September, die Zinsen im Dezember ausgezahlt.
Die SZVG-Anteilsscheine/Urkunden wurden im Zuge der Umstellung von DM auf EURO zum 1.1.2002 für ungültig erklärt.